Verspätung und Ausfall von Flügen- das ist Ihr Recht

Posted by – Freitag, 16. April 2010

 Airlines
Foto: Manfred Walker/Pixelio Pixelio
Es gibt eine neue Entscheidung vom Europäischen Gerichtshof für Fluggäste, deren Flug verspätet ist: Danach haben Reisende, deren Flug mindestens 3 Stunden verspätet ist, Anrecht auf eine Ausgleichszahlung.
Mit dieser Entscheidung stellt der Europäische Gerichtshof Flugreisende, die von einer Verspätung betroffen sind, auf eine Stufe mit solchen, deren Flug annuliert wurde.

Verspätung von Flügen:
Die genaue Regelung besagt, dass ab einer Verspätungen von drei Stunden Anspruch auf eine Entschädigung von 250 bis 600 Euro besteht.

Ausnahmen seien nur möglich, wenn die Verspätung durch außergewöhnliche und für die Fluggesellschaft unvermeidliche Umstände verursacht worden sei. Allerdings fielen technische Probleme mit dem Flugzeug nicht unter diese Ausnahmeregel betonten die Richter.
Die EU-Flugpassagierrechte gelten dabei für jeden, der seine Reise auf einem Flughafen in der EU antritt. Damit sind auch Passagiere aus Drittstaaten erfasst, sofern sie mit einer europäischen Airline in die EU fliegen. Die Höhe der Ausgleichzahlung ist nach Entfernung gestaffelt:

  • Bei einer Flugstrecke bis 1.500 Kilometer beträgt die Entschädigungspauschale 250 Euro.
  • Bei allen anderen innereuropäischen Flügen sowie Interkontinentalflügen bis 3.000 Kilometer muss die Airline 400 Euro zahlen.
  • Bei Verspätung eines Langstreckenflugs über 3.000 Kilometer werden 600 Euro fällig.

(Aktenzeichen: C-402/07 und C-432/07)


Ausfall von Flügen:
Bei der Annulierung von Flügen berufen sich die Airlines häufig auf einen „außergewöhnlichen Umstand“ als Grund für die Annullierung und häufig falle dann der Grund „Technischer Defekt“.
Nach einer Annullierung hat ein Passagier mit fester Buchung nach der seit 2005 geltenden europäischen Fluggastrechte-Verordnung (261/2004) die Wahl zwischen der Flugpreiserstattung und einer anderweitigen Beförderung zum Zielort.

Zusätzlich und unter bestimmten Voraussetzungen, die zu prüfen sind, entsteht Anspruch auf Ausgleichszahlungen zwischen 125 und 600 Euro, je nach Entfernung und Verspätung. Eine Pflicht zur Ausgleichszahlung entfällt jedoch beim Nachweis durch die Airline, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen, wie zum Beispiel ein technischer Defekt.

+++Update (16.4.2010) zum Vulkanausbruch:+++
Ein klassischer Fall für aussergewöhnliche Umstände ist die aktuelle Situation: Am Donnerstag wurden in neun EU-Staaten wegen des Ausbruchs des isländischen Vulkan Eyjafjallajökull Flüge abgesagt, Flughäfen geschlossen oder sogar der gesamte Luftraum gesperrt.
Auch die durch die Vulkanaschewolke in EU-Staaten gestrandeten Fluggäste haben Anspruch auf Entschädigung. Darauf wies der EU-Verkehrskommissar Siim Kallas am Donnerstag in Brüssel hin. Fluggesellschaften müssten ihren Passagieren soweit erforderlich Erfrischungen und Mahlzeiten zur Verfügung stellen und ihnen die Wahl zwischen Flugpreiserstattung und einer Umleitung zum Bestimmungsort lassen. “In einem außerordentlichen Fall wie diesem bekommen Passagiere aber keine zusätzliche finanzielle Entschädigung, da der Ausfall nicht Verschulden der Airlines ist.

Im Klartext heist das, dass entweder später geflogen wird (und das Ticket somit verspätet genutzt wird) oder der Ticketpreis erstattet wird. Ggf. besteht die Möglichkeit, auf die Bahn umzubuchen (was dann die Airline trägt)- das muss aber vorab mit der jeweiligen Airline am Flughafen geklärt werden. Darüber hinaus zahlen die Airlines keine Entschädigung, auch keine Hotelübernachtungen oder ähnliches!
+++Update (16.4.2010) zum Vulkanausbruch:+++

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